06. Oktober 2023 ab 18.30 Uhr – Firmengebäude der Rotho Blaas
Kurtatsch (Etschweg 2/1)
VERANSTALTUNG „DIE KINDER IM MITTELPUNKT“
Für die über 50-Jährigen, denen die Mitteilung über den Beginn des Verfahrens für die Auferlegung der Verwaltungsstrafe zugestellt wird, weil sie sich nicht der vom Gesetzesdekret 44/2021 vorgesehenen sog. „Impfung“ unterzogen haben.
Erklärungen für den Antrag auf Archivierung des Verfahrens betreffend die Auferlegung der Verwaltungsstrafe:
Anbei finden Sie den Antrag auf Archivierung des Verfahrens betreffend die Auferlegung der Verwaltungsstrafe (istanza di autotutela), der innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über den Beginn des Verfahrens betreffend die Auferlegung der Verwaltungsstrafe zu stellen ist. Der Antrag ist entweder mittels elektronischem Einschreiben, sprich pec (und auch an die angeführten Email-Adressen) oder mittels Einschreiben mit Rückantwort (und vorzugsweise auch an die angeführten Email-Adressen) zu richten.
Bewahren Sie eine Kopie des elektronischen Einschreiben oder des Papiereinschreiben mit Rückantwort für die etwaige nachfolgend notwendige Anfechtung der Verwaltungsstrafe auf.
Für die Anfechtung der Verwaltungsstrafe werde ich, sobald die ersten Verwaltungsstrafen zugestellt werden, einen Entwurf des Rekurses an den Friedensrichter vorbereiten, der von jedem Bürger selbstständig, ohne die Notwendigkeit der technischen Vertretung durch einen Rechtsanwalt, mit Abführung an den Staat der Gerichtsgebühr in Höhe von Euro 43 eingereicht werden kann.
Ebenso werde ich einen Entwurf für die Strafanzeige zur Verfügung stellen, die erst nach der etwaigen Zustellung der Verwaltungsstrafe eingereicht werden sollte, denn wenn die Verantwortlichen des Verfahrens für die Auferlegung der Verwaltungsstrafe trotz des ihnen zugestellten Antrages auf Archivierung des Verfahrens in ihrem illegalen Vorgehen insistieren, bestätigen und verfestigen sie ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit.