Ein erstes wichtiges Zwischenergebnis im Kampf gegen die obligatorische Behandlung mit den sog. COVID-19-“Impfstoffen” – Verfügung der zweitinstanzlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit von Sizilien mit Verweis an den italienischen Verfassungsgerichtshof der Frage der Verfassungsmäßigkeit der COVID-19-“Impfpflicht” für Bedienstete der Gesundheitsberufe.
Aufgrund der irreversiblen Nebenwirkungen (bis hin zum Tod), des Fehlens einer effektiven Pharmakovigilanz, des Fehlens einer klinischen Untersuchung vor Behandlung mit diesen Substanzen jeder einzelnen mit den sogenannten COVID-19-“Impfstoffen” zu behandelnden Person, hat die zweitinstanzliche Verwaltungsgerichtsbarkeit von Sizilien, aufgrund des seit Jahrzehnten vom italienischen Verfassungsgerichtshof wiederholt bestätigten Prinzips, dass eine medizinische Behandlung nur dann obligatorisch sein kann, wenn keine schwere Nebenwirkung zu erwarten sind, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des italienischen COVID-19-“Impfpflicht”-Gesetzes aufgeworfen. Nachdem in Italien bereits am 1. April 2021 die COVID-19-“Impfpflicht” für den Gesundheitsbereich eingeführt worden war, und Ärzte, Krankenpfleger/innen etc. teilweise seit Juni 2021 ohne Gehaltsbezug von der Arbeit suspendiert sind, muss nun der Verfassungsgerichtshof endlich “Farbe bekennen”. Es wird die definitive Nagelprobe sein, ob wir italienische Staatsbürger noch auf ein Minimum an rechtlichem Schutz gegen menschenrechtswidrige Maßnahmen vertrauen können. Der Verfassungsgerichtshof kann, ohne eine jahrzehntelange Rechtsprechung über Bord zu werfen, nur die Verfassungswidrigkeit bestätigen.